Allgemeine Geschäftsbedingungen:

1. Zustandekommen des Vertrages

Die Buchung wird durch die schriftliche Bestätigung des Vermieters (per E-Mail) verbindlich. 

Für eine gültige Reservierung benötigen wir nach Bestätigung per E-Mail eine Kopie des gültigen Personalausweises des Mieters/Fahrers sowie des entsprechenden Führerscheins.

Rechnungsbetrag muss nach Rechnungserhalt, spätestens 48h vor Mietantritt überwiesen werden. Eine Bar- oder EC-Kartenzahlung vor Ort ist nicht möglich. 

Bei Nichteinhaltung kann der Vermieter vom Vertrag zurücktreten und die Stornokosten gem. Ziffer 2 geltend machen. 

Die Kaution ist bei Abholung in bar beim Vermieter zu hinterlegen und wird bei ordnungsgemäßer Rückgabe in bar zurückerstattet. 

2. Stornobedingungen

Tritt der Mieter vor dem vereinbarten Mietbeginn vom Vertrag zurück, sind folgende Stornokosten an den Vermieter zu bezahlen: 

Bis eine Woche vorher: keine 

Weniger als eine Woche: 50% des vereinbarten Mietpreises 

Bei vorzeitiger Rückgabe ist der volle vereinbarte Mietpreis zu bezahlen.

Wenn durch verspätete Rückgabe des Fahrzeuges durch einen Vormieter, sowie durch Unfall oder sonstige unvorhersehbare Schäden am Fahrzeug, Diebstahl des Fahrzeuges oder höhere Gewalt, der Vermieter nicht mehr in der Lage ist, das Fahrzeug zum vereinbarten Termin zur Verfügung zu stellen, so ist jegliche Haftung durch den Vermieter ausgeschlossen. Kommt eine Vermietung aus den genannten Gründen nicht zustande, wird jegliche Zahlung des Mietpreises zurückerstattet. 

3. Übergabe und Rückgabe 

Die Übergabe des Fahrzeuges erfolgt hier: Jakob-Kaiser-Straße 8, 59348 Lüdinghausen. Der Rückgabezeitpunkt des Fahrzeugs ist bindend. Bei einer verspäteten Rückgabe des Fahrzeugs, die vom Mieter verschuldet wurde, hat dieser die Folgekosten zu tragen, falls ein Nachmieter das Fahrzeug nicht zum vereinbarten Zeitpunkt übernehmen kann. 

Bei Übergabe erkennt der Mieter den vertragsgemäßen Zustand des Fahrzeugs mit seiner Unterschrift im Übergabeprotokoll an. 

Das Fahrzeug wird bei Übergabe vollgetankt und gereinigt übergeben und muss bei Rückgabe wieder vollgetankt und gereinigt sein. 

Bei Schäden, die der Mieter zu tragen hat, kann der Vermieter die Kaution entsprechend kürzen oder vollständig einbehalten, ansonsten wird sie dem Mieter in bar zurückerstattet. 

4. Nutzung und Nutzungsverbote 

Der Mietvertrag kommt zwischen dem Vermieter und dem eingetragenen Mieter zustande. Eine Übertragung oder Abtretung der Rechte aus dem Mietvertrag durch den Mieter auf Dritte ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher vorheriger Zustimmung des Vermieters möglich. 

Das Fahrzeug darf nur von den im Mietvertrag genannten Mietern gefahren werden. 

Diese müssen zum Zeitpunkt des Mietbeginns mind. 23 Jahre alt sein und zum Zeitpunkt des Führens des Fahrzeuges über einen gültigen Fahrausweis verfügen. 

Sie dürfen nicht unter Einfluss von Drogen, Alkohol oder Medikamenten stehen, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen. 

Der Mieter ist für jede Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes (maximale, zulässige Gesamtmasse s. Fahrzeugschein) sowie für alle damit verbundenen Bußgelder oder Konsequenzen verantwortlich. 

Rauchen ist in den Transportern untersagt. 

Die Benutzung des Fahrzeuges ist ausschließlich innerhalb der Europäischen Union, jedoch nicht in Krisengebieten gestattet. 

Es ist nicht gestattet, das Fahrzeug für Zwecke zu verwenden, die dem geltenden Gesetz zu widerlaufen. Insbesondere ist die Nutzung des Fahrzeuges zu folgenden Zwecken nicht gestattet: 

  • Teilnahme an Wettrennen, Fahrertraining, Geländefahrten und ähnlichen Nutzungen 
  • Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen 
  • Jegliche Verwendung im Zusammenhang mit der Begehung von Straftaten oder Zoll- und Steuervergehen, insbesondere dem Transport von Stoffen, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen 

5. Kleinreparaturen, Kraftstoffe, Öle

Der während der Mietdauer verbrauchte Kraftstoff, Motoröl und andere Hilfs- und Betriebsstoffe sind vom Mieter auf eigene Kosten zu beschaffen. 

Reparaturen während der Mietdauer, die für die Aufrechterhaltung der Betriebs- und Verkehrssicherheit notwendig sind, können vom Mieter bis zu einem Betrag von 150,-€ in einer Fachwerkstatt in Auftrag gegeben werden. Bei höheren Beträgen muss die Zustimmung des Vermieters eingeholt werden. Bei Vorlage der entsprechenden Belege werden die angefallenen Kosten vom Vermieter bei der Rückgabe erstattet. 

6. Fürsorgepflicht und Haftung des Mieters 

Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug vor der Übernahme genauestens zu überprüfen. Falls Beschädigungen oder Mängel festgestellt werden, zeigt der Mieter diese dem Vermieter in Textform an. 

Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug ab dem Zeitpunkt der Übergabe so zu behandeln und zu benutzen, wie es ein verständiger auf die Werterhaltung bedachter Eigentümer tun würde. Insbesondere ist der Mieter auf seine Kosten verpflichtet: 

  • Das Fahrzeug bei extremen Wetterbedingungen (z.B. Hagel, Sturm, extremer Schneefall, etc.) entsprechend zu sichern 
  • Signalisieren die Kontrollleuchten im Fahrzeug (z.B. Ölstand, Wasser, Temperatur, Bremsenverschleiß oder Sonstiges) ein Problem, so ist der Mieter verpflichtet, sich entsprechend den in der Betriebsanleitung des Herstellers für das Fahrzeug dafür vorgegebenen Hinweisen zu verhalten 
  • Den Ölstand des Motors und der Nebenaggregate sowie den Reifendruck vor jedem Antritt einer längeren Fahrt zu prüfen und ggf. entsprechend den Vorgaben des Herstellers richtigzustellen. 

Der Mieter hat im Rahmen seiner gegenüber dem Vermieter bestehenden Fürsorgepflicht für das gemietete Fahrzeug auch das Verschulden von seinen Beifahrern zu vertreten. 

Der Mieter haftet uneingeschränkt bei Fahrerflucht sowie Schäden, die durch Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder Nichteinhaltung der Nutzungsverbote herbeigeführt wurden.

Sollten Teile des Fahrzeuges beschädigt werden, ist sofort der Vermieter zu verständigen. Wird das Fahrzeug in einen Verkehrsunfall verwickelt, ist sofort die zuständige Polizei einzuschalten und unverzüglich der Vermieter zu verständigen. Ein ausführlicher schriftlicher Bericht mit allen Angaben über das Unfallgeschehen, eventuelle Fotos der Schäden bzw. Unfallstelle, beteiligte Personen sowie Zeugen muss erstellt werden. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. 

Bei allen Verkehrsunfällen haftet der Mieter für sämtliche Kosten, die durch eine fachgerechte Reparatur des Fahrzeugs (oder bei Totalschäden für die Kosten der Wiederbeschaffung) dem Vermieter entstehen. Keine Haftung des Mieters besteht insoweit als der Vermieter Schadensersatz von Unfallbeteiligten oder deren Versicherungen oder der für das Fahrzeug bestehenden Versicherungen erhält. In Höhe der mit der Versicherung vereinbarten Selbstbeteiligung ist ein Schaden aber regelmäßig durch Versicherungsleistungen nicht gedeckt und dann vom Mieter zu begleichen. 

Nimmt der Vermieter die Reparatur eines Schadens selbst vor, so wird hiermit ein Stundensatz von 25,-€ als angemessene Ersatzleistung vereinbart. 

7. Nicht unfallbedingt Fahrzeugschäden und technische Defekte 

Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die auf Bedienungsfehler während der Mietzeit zurückzuführen sind, im gesetzlichen Umfang. 

Treten nach der Übergabe des Fahrzeuges an den Mieter nicht unfallbedingte, technische Defekte auf, die die Gebrauchstauglichkeit wesentlich beinträchtigen, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen, sofern es nicht möglich ist, den Defekt durch eine Reparatur kurzfristig zu beheben. 

Für die Dauer durch einen technischen Defekt bedingten Gebrauchsbeeinträchtigung ist der Tagesmietpreis um 1/24 je angefangene Stunde zu mindern. Der Mieter verzichtet auch im Falle einer Kündigung auf alle weitergehenden Ansprüche, es sei denn für den technischen Defekt ist ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Vermieters ursächlich. 

Endet der Vertrag aufgrund einer fristlosen Kündigung, so bleibt der Mieter zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet. Auf alle etwa bestehenden weitergehenden Ansprüche, insbesondere Schadensersatz einschließlich Ersatz von Mangelfolgeschäden verzichten die Parteien. 

Der Mieter hat dem Vermieter einen etwaigen technischen Defekt des Fahrzeuges unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt eine Anzeige hat der Mieter dem Vermieter den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

8. Fürsorgepflicht und Haftung des Vermieters 

Der Vermieter ist verpflichtet, die Regulierung von allen Fahrzeugschäden, die einen Versicherungsfall darstellen, bei den entsprechenden Fahrzeugversicherungen zu verlangen, soweit dies nicht unwirtschaftlich oder aussichtslos erscheint. 

Der Vermieter kann die Leistung verweigern, soweit diese für den Vermieter unmöglich ist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn das Fahrzeug vor Beginn der Mietzeit durch einen Verkehrsunfall oder infolge höherer Gewalt bei Naturereignissen so beschädigt wurde, dass es nicht mehr gebrauchstauglich ist und eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung vor Beginn der Mietzeit nicht mehr möglich war.

Der Vermieter kann die Leistung auch verweigern, wenn er keinen Versicherungsschutz durch eine Fahrzeugvollversicherung zu wirtschaftlich zumutbaren Bedingungen erhält. 

Im Falle einer Nichtleistung sind Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vermieter – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen, es sei denn dem Vermieter fällt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu Last. Der Vermieter ist jedoch verpflichtet, alle erhaltenen Zahlungen an den Mieter umgehend zurückzuzahlen. 

Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters ist ausgeschlossen. Der Vermieter haftet nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Diese Haftungsbeschränkung gilt entsprechend für alle nach Vertragsschluss oder nach Überlassung des Fahrzeuges entstandenen Mängel des Fahrzeugs oder sonstige Schäden. 

9. Verlust

Sollten Fahrzeugpapiere, Werkzeug, Zubehör, Schlüssel oder persönliche Gegenstände während der Mietzeit verloren gehen, so geht dies in vollem Umfang zu Lasten des Mieters. Nach Beendigung der Mietzeit ist der Vermieter nicht verpflichtet, Gegenstände, die der Mieter im Fahrzeug zurückgelassen hat, für diesen länger als eine Woche aufzubewahren.

Der Mieter ist verpflichtet, die Kosten der Ersatzbeschaffung zu tragen sowie den damit verbundenen Zeit- und sonstigen Aufwand des Vermieters zu entschädigen.

10. Technische und optische Veränderungen 

Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen. 

Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, dazu zählen insbesondere Lackierungen, Aufkleber oder Klebefolien. 

11. Datenspeicherung 

Der Mieter ist damit einverstanden, dass der Vermieter seine Daten zum Zwecke der Geschäftsführung speichert. Eine Weitergabe an Dritte (z.B. Polizei) ist gestattet, wenn das Fahrzeug nicht nach Ablauf der Mietdauer zurückgegeben wird, wenn dies für polizeiliche Ermittlungen notwendig ist und wenn Forderungen im Mahnverfahren gegenüber dem Mieter geltend gemacht werden müssen. 

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